Ombudsperson ist der geschlechtsneutrale Oberbegriff für den/die
Als weiterer Begriff für die Ombudsperson wird auch Ombudsstelle verwendet.
Die Ombudsperson steht als externer, unabhängiger Vertrauensanwalt für diejenigen zur Verfügung, die Hinweise auf Verdacht von Korruption oder ähnlichen Straftaten bzw. Fehlverhalten geben möchten. Da die Ombudsperson als Rechtsanwalt der Verschwiegenheit unterliegt, muss dieser Informant keine beruflichen oder persönlichen Nachteile fürchten. Der Hinweisgeber wird auch als Whistleblower bezeichnet.
Allerdings ist eine Ombudsperson keine allgemeine Beschwerdestelle und nicht für jede Art von Hinweisen zuständig. Sie vertritt als Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt bestimmte Unternehmen oder Organisation und nimmt Hinweise auf Straftaten und grobes Fehlverhalten für diese Mandanten entgegen.
Zwischen dem Unternehmen und dem Hinweisgeber nimmt die Ombudsperson eine Rolle als neutraler Vermittler ein – als Mittelsmann. Hinweise leitet er anonymisiert an das Unternehmen weiter und bleibt weiterhin mit dem Hinweisgeber in Kontakt. In der Aufklärungsphase können sich wichtige Rückfragen ergeben, die er sodann mit dem Informanten zu klären versucht.
Ombudsperson als Instrument der Korruptionsprävention
Voraussetzung einer erfolgreichen Korruptionsbekämpfung ist die Kenntnis solchen Fehlverhaltens. Da diese Straftaten „von außen“ überaus schwierig aufzudecken sind, ist man regelmäßig darauf angewiesen, Informationen von Insidern zu erhalten, die aus Redlichkeit oder persönlichen Motiven heraus entsprechende Hinweise geben.
Die Hinweisgeber wollen jedoch regelmäßig anonym bleiben. Um die Anonymität zu gewährleisten, gibt es die Mittel der Ombudsperson und des Hinweisgebersystems. Die Ombudsperson nutzt ihr Insiderwissen, welches ihr von dem Hinweisgeber vermittelt wurde, um die zuständigen Stellen im Unternehmen oder der Organisation zu informieren, die sie vertritt – ohne die Identität der Hinweisperson zu offenbaren.
Ombudsstelle als Teil einer wirksamen Compliance
Ein wirksames Compliance-Management-System hilft, Straftaten sowie Fehlverhalten im Unternehmen zu erkennen und damit Sanktionen durch Geldbußen zu vermeiden. Diese kann gemäß § 30 Abs. 2 OWiG für vorsätzliche Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, für fahrlässige Straftaten bis zu fünf Millionen Euro betragen.
Einen wichtigen Beitrag, um Fehlverhalten einzelner Personen im Unternehmen rechtzeitig zu erkennen, leisten deshalb Hinweisgeber.
Beschwerdestellen und Streitschlichtung für Verbraucher
In Deutschland gibt es zahlreiche Einrichtungen, die für Verbraucher je nach Branche Beschwerden entgegennehmen und eine außergerichtliche Streitbeilegung anbieten. Dies hat allerdings mit den hier angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun.
Weiterführende Informationen: Schlichtungsstellen für Verbraucher